
Voraussetzungen
Zulassungsverfahren
Der Zugang zum Fahrlehrerberuf ist im Fahrlehrergesetz FahrlG geregelt.
Das Zulassungsverfahren wird von den Straßenverkehrsbehörden (Führerscheinabteilung des Straßenverkehrsamtes) durchgeführt. Der Antrag muss also bei Ihrem örtlichen Straßenverkehrsamt gestellt werden. Hier können Sie einen Muster-Antrag herunterladen (Link zum Download).
Zulassungskriterien
Diese Kriterien müssen Sie erfüllen:
Mindestalter: Das Mindestalter muss bei Aushändigung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis erreicht sein: d. h. die Ausbildung (1. und 2. Ausbildungsphase einschließlich Prüfungen dauern mindestens 1 Jahr!) kann bereits mit 21 Jahren begonnen werden.
Vorbildung: Der Fahrlehrerberuf ist ein Fortbildungsberuf: d. h. man qualifiziert sich aus einem erlernten Beruf weiter. Mindestvoraussetzung ist ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf. Wer einen höherwertigen Schulabschluss hat – bspw. Fachabitur oder Abitur – braucht keine Berufsausbildung nachzuweisen.
Führerscheinbesitz: FahrlehrerInnen sollen eigene Erfahrungen im Führen aller Verkehrsmittel haben, deshalb sind neben dem Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B auch die Fahrerlaubnisklassen CE und A2 nachzuweisen (wichtig: Die Probezeit muss beendet sein!).
Für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnisse der Klassen BE, CE, DE genügt die leistungsbegrenzte Fahrerlaubnis Klasse A. Seit dem 19.01.2013 heißt diese Klasse A2.
Fahrpraxis: Für die zu erwerbende Fahrlehrerlaubnis muss entsprechende Fahrpraxis nachgewiesen werden. Diese beträgt für die Fahrlehrerlaubnis BE mindestens 3 Jahre (auf Kfz der Klasse B), für die Klasse A mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre (wichtig: auf Maschinen der offenen Klasse A), für die Klassen CE oder DE 2 Jahre regelmäßig oder ein 1/2 Jahr hauptberuflich oder ohne Fahrpraxis eine Zusatzausbildung in einer Fahrschule von mindestens 60 Fahrstunden.
Gesundheitliche Eignung: Es muss mit ärztlichem Zeugnis die körperliche Eignung zum Fahrlehrerberuf nachgewiesen werden. Ein amtsärztliches Gutachten ist gemäß §3 (3) FahrlG seit Juni 2006 nicht mehr zwingend erforderlich. Lediglich bei begründeten Eignungszweifeln seitens der Behörde kann ein fachärztliches Gutachten oder eine MPU eingefordert werden.
Charakterliche Eignung: Die Straßenverkehrsbehörde erhält einen Auszug aus dem Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) über Ihren Punktstand in Flensburg. Eventuelle Eintragungen dürfen keine Zweifel an Ihrer Eignung zum Fahrlehrerberuf aufwerfen.
Fahrlehrerausbildung
Die Zulassung wird vervollständigt durch die Teilnahme an einem Ausbildungs-Lehrgang in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte (1. Ausbildungsphase). Die Zulassung zur 2. Ausbildungsphase in einer anerkannten Ausbildungs-Fahrschule kann nach bestandener Prüfung erfolgen.